Bauwerksbuch
Ein Bauwerksbuch ist ein Dokument, das die Erhaltung und Überprüfung von Bauwerken und deren Bauteilen nachvollziehbar dokumentiert. Es wurde mit der Novelle der Wiener Bauordnung 2014 eingeführt und ist somit ein Wiener Spezifikum.
Bauwerksbuch für Wohngebäude und Liegenschaften in Wien
Das Bauwerksbuch ist in Wien gesetzlich vorgeschrieben und dient als „Gebäudelogbuch“. Eigentümer:innen (bzw. Hausverwaltungen) müssen es elektronisch führen und auf Verlangen der Behörde vorlegen.
Für Neu-, Zu- und Umbauten ist das Bauwerksbuch bis zur Fertigstellungsanzeige zu erstellen. Zudem wurden mit der Bauordnungsnovelle die Pflichten für bestehende Gebäude erweitert.
Für Bestandsbauten gelten Übergangsfristen: Gebäude vor 1. Jänner 1919 müssen bis 31. Dezember 2027, Gebäude 1919–1945 bis 31. Dezember 2030 registriert werden. Kleingartenhäuser sowie Gebäude mit ≤ 50 m² bebauter Grundfläche sind ausgenommen.
Was gehört ins Bauwerksbuch?
Ein gutes und vollständiges Bauwerksbuch hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:
Baubewilligungen, Fertigstellungsanzeigen und Benützungsbewilligungen,
Auflistung überprüfungspflichtiger Bauteile (z. B. Tragwerk, Gebäudehülle, Geländer/Brüstungen),
Erstprüfung, Prüfintervalle und Qualifikation der Prüfpersonen,
Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen (sofern nicht anderweitig gesetzlich geregelt),
"Gebrechensverzeichnis" und Maßnahmenplan, siehe hierzu auch Objektsicherheitsprüfung B1300/ B1301
Ergebnisse durchgeführter Überprüfungen und Dokumentation relevanter Maßnahmen/Änderungen.
Wann muss ein Bauwerksbuch erstellt werden?
Die Erstellung eines “Bauwerksbuchs” (§ 128a Bauordnung für Wien) ist bei allen Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen vorgeschrieben. Es müssen vor allem jene Bauteile eines Gebäudes kontrolliert werden von denen bei Verschlechterung ihres Zustandes konkrete Gefahren ausgehen können. Dies umfasst vor allem tragende Bauteile, Fassaden, Dächer, Geländer und Brüstungen.
Wer darf ein Bauwerksbuch erstellen?
Befugt sind u. a. Ziviltechniker:innen (Architektur/Bauingenieurwesen), gerichtliche Sachverständige (z. B. Hochbau/Statik) sowie Baumeister:innen (Planung).
Registrierung – kurz erklärt
Die Registrierung erfolgt online über die städtische Amtshelfer-Seite. Hochzuladen sind nicht das Bauwerksbuch selbst, sondern eine Bestätigung über die Erstellung (elektronisch signiert) sowie – bei Bestandsgebäuden – die Bestätigung der Erstprüfung.
Wie muss das Bauwerksbuch geführt werden?
Das Bauwerksbuch muss mit der Fertigstellungsanzeige angelegt werden und ist vom Grundeigentümer auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Das Führen des Bauwerksbuch ist an keine konkrete Form gebunden und kann auch elektronisch erfolgen. Das Dokument ist laufend zu aktualisieren und zu ergänzen.
Unsere Leistung - das Bauwerksbuch von SAFE ESTATE
Erstaufnahme & Dokumentencheck: Sichtung vorhandener Pläne/Bescheide, Abgleich mit Planarchiv, Klärung von Lücken,
Erstprüfung & Prüfplan: Befundung sicherheitsrelevanter Bauteile, Festlegung von Intervallen & Qualifikation,
Erstellung & elektronische Übergabe: Vollständiges Bauwerksbuch inkl. Gebrechenverzeichnis und Maßnahmenplan,
Registrierungsunterlagen: Signierte Bestätigung(en) zur Online-Registrierung, Begleitung im Prozess,
Laufende Führung: Optional strukturierte elektronische Führung und jährliche/periodische Updates – ideal für Hausverwaltungen.
Erstellung des Bauwerkbuches von SAFE ESTATE - in 5 Schritten
Kick-off & Zieldefinition – Objekt, Alter, Fristen, Verantwortlichkeiten,
Unterlagen sammeln – Pläne, Bescheide, frühere Gutachten/Prüfberichte,
Erstprüfung vor Ort – Befundung sicherheitsrelevanter Bauteile, Foto-/Protokolldoku,
Bauwerksbuch erstellen – Inhalte gemäß § 128a WBO vollständig zusammenstellen,
Registrierung & Übergabe – Signierte Bestätigungen, Einweisung in die elektronische Führung.
Häufige Fragen
Muss jedes Gebäude ein Bauwerksbuch haben?
Grundsätzlich ja – mit definierten Ausnahmen (z. B. Kleingartenhäuser, Gebäude ≤ 50 m²). Details und Stichtage siehe Fristen oben,
Wer führt das Bauwerksbuch im Alltag?
Die Eigentümer:innen, bei bestellter Hausverwaltung diese – in jedem Fall elektronisch und vorlagebereit für die Behörde,
Ab wann brauche ich eines bei einem Umbau?
Bei Neu-, Zu- und Umbauten ist es bis zur Fertigstellungsanzeige zu erstellen (registrieren),
Welche Vorteile bringt es über die Pflicht hinaus?
Transparenz, planbare Instandhaltung, geringeres Risiko bei Prüfungen/Behördenkontakten – und eine saubere Basis für Sanierung und Budgetierung (Best-Practice laut Kammer/WKO-Erläuterungen).
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